Verein
VEREINSSATZUNG
Satzung
Satzung
Der Verein hat seinen Sitz in Altenbeken. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
Der Verein ist unter Nr. 575 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Das Abhalten von regelmäßigen Trainingseinheiten.
b) Die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sportveranstaltungen.
c) Die Durchführung von allgemeinen Vereins- und Jugendveranstaltungen.
d) Die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz bezeichneten Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen. Die Auszahlung der vorgenannten Zuwendungen für Tätigkeiten im Dienste des Vereins setzt einen Vorstandsbeschluss und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
a) im Kreissportbund Paderborn und im Gemeindesportverband Altenbeken und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder beteiligen sich am sportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Passive Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil und fördern den Verein.
(4) Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Die Kommunikation im Verein (einschl. der Einladungen zu Mitgliederversammlungen) kann per E-Mail erfolgen.
(7) Der jährliche Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt. Im Bedarfsfalle kann die Jahreshauptversammlung über die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages entscheiden (Abteilungsbezogener Zusatzbeitrag).
(8) Jugendliche Mitglieder bis einschl. 17 Jahre haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht.
(9) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften für sportliche Zwecke zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport betreiben; Abs. 7 gilt entsprechend. Den Anordnungen der Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
(2) Nimmt das Mitglied an einem organisierten Spielbetrieb teil, muss der Austritt (die Abmeldung) per Einschreiben erklärt werden.
(3) Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) Nichtzahlung des Beitrages nach einmaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird sofort wirksam. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere noch ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Ein Verhalten, das nach § 5 zum Vereinsausschluss führen kann, kann folgende Sanktionen nach sich ziehen:
a) Verweis
b) Ordnungsstrafe bis zu 500 Euro
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
(2) Maßregelungen werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Der Beschluss ist endgültig und dem Mitglied schriftlich mit Begründung mittels Briefs mitzuteilen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen bzw. Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Über die Entrichtung von außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese dürfen maximal das 2-fache der jeweiligen Jahresbeiträge betragen.
(6) Ein Stimmrecht besteht nur, wenn der jährliche Beitrag vom Mitglied ordnungsgemäß, bis zum 30.06. des Folgejahres gezahlt wird. Im anderen Fall verliert dieses Mitglied die Mitgliederrechte und kann vom Verein ausgeschlossen werden.
Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt oder wenn es unbekannt verzogen ist.
(7) Die Kündigung kann durch den Verein, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, erfolgen.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(3) Bei der Wahl des Jugendausschusses haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. In den Jugendausschuss können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die weiteren Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 Abs. 1 a und b vorgeschlagen hat, wählt die Mitgliederversammlung den jeweiligen Vorstand mit einfacher Mehrheit. Auch die Kassenprüfer werden gewählt. Alle Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Jugendausschuss.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
e) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst in dem auf das Geschäftsjahresende folgenden 2. Quartal statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Mit der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Jahresbilanz und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
a) dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 26 BGB), nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzen-den, dem Geschäftsführer und dem 1. Kassierer,
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz a), dem Stellvertreter des Geschäftsführers und des Kassierers, dem Sozialwart und den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen (Abteilungsleiter), dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie dessen Vertreter, dem 1. Kassierer sowie dessen Vertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstand im Sinne des Absatz a), darunter zwingend der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Der Vereinsvorstand gem. § 11 Abs. 1 a) und b) kann bei unbesetzten Funktionen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorübergehend ausgeübt werden. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer in beliebiger Anzahl berufen.
(4) Die Vorstände gem. § 11 Abs. 1 a und b werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstände bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, sofern nicht § 11 Abs. 2, Satz 2, gegeben ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.
(6) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer der Jugendabteilung werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und des Jugendgeschäftsführers bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(7) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Vorlage und Überwachung der Jahresplanung.
d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregeln von Mitgliedern.
e) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzung dieser Satzung redaktioneller Art oder soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht (Dachverband) gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(9) Die Abteilungen des Vereins nach § 1 dieser Satzung führen die Mitgliederversammlung möglichst in dem auf das Geschäftsjahresende folgenden 2. Quartal durch.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand nach § 11 Abs. 1 a zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand nach § 11 Abs. 1 a ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand nach § 11 Abs. 1 a ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. und der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
Auf der Grundlage des Kassenprüfungsberichts erfolgt die Entlastung des Vorstandes.
1. Beitragsordnung
2. Finanzordnung
3. Geschäftsordnung
4. Datenschutzordnung
5. Ehrenamtsordnung
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen, die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
a) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20- DS-GVO
f) Das Widerspruchrecht nach Artikel 21 DS-GVO
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich.
(2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. Frankfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Neufassung der Satzung tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 12.07.2024 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand wird beauftragt, die beschlossene Satzung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden und gegenüber dem Finanzamt die Satzungsänderung anzuzeigen. Sofern das Registergericht oder das Finanzamt weitere Änderungen für erforderlich halten sollte, wird der Vorstand schon jetzt ermächtigt, diese vorzunehmen und zu veranlassen.
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Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
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Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde zu Altenbeken in der Mitgliederversammlung am 12.07.2024 beschlossen:
gez. Der Vorstand